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AUSGANGSLAGE

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Die Schweiz verfügt über eine leistungsfähige Rüstungs- und Waffenindustrie. Der Export von sogenanntem Kriegsmaterial (siehe Kapitel zwei für Definition) ist jedoch streng reguliert, um nach Möglichkeit zu verhindern, dass Schweizer Kriegsmaterialien nicht für Verbrechen gegen die Menschenrechte im grösseren Stil eingesetzt werden. Geregelt wird dies in der sogenannten Kriegsmaterialverordnung (KMV), welche in grössten Teilen seit 1996 besteht. 

Während den letzten Jahren wurden die genauen Kriterien zu Verkauf und Weitergabe immer wieder neu definiert – teilweise gelockert, dann wieder verschärft. Die aktuelle Anpassung verlangt eine Lockerung insbesondere im Bereich der Weitergabe an Drittstaaten, wenn diese Partnerstaaten sind und sich auf der entsprechenden Liste befinden.

WIE WEITER?

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Das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (KMG) regelt die Kontrolle von Herstellung und Transfer des bezeichneten Materials inklusive der dazugehörigen Technologien und des erforderlichen Know-Hows. Als Kriegsmaterial gelten gemäss Art. 5 KMG entsprechend Waffen, Waffensysteme, Munition, militärische Sprengmittel, Ausrüstungsgegenstände deren Zweck klar der Gefechtsführung dient sowie Einzelteile und Baugruppen davon, wenn diese keine zivilen Anwendungen finden. 

 

Die Änderungen aus BBI 2026 22 strebt Änderungen in Art. 18 KMG an, betreffend also der Nichtwiederausfuhr-Erklärungen, besonders der Ausnahme davon, von Schweizer Kriegsmaterial an Drittstaaten. Ebenso wird Art. 22 KMG angepasst. Konkret bedeutet eine Annahme dieser Anpassungen eine vereinfachte und klarer geregelte Ausfuhr von Kriegsmaterial von der Schweiz an Partnerstaaten sowie deren Möglichkeiten, dieses an Drittstaaten weiterzugeben. 

 

Die Anpassungen wurden in beiden Parlamentskammern hitzig diskutiert. Das Thema rief ausserdem weitere Organisationen auf den Plan, die in der Vergangenheit Verschärfungen des KGM verlangt und zum Teil erwirkt hatten, allen voran die Alliance Sud («Keine Schweizer Waffen an Bürgerkriegsländer»), die GSoA und kleinere Menschenrechtsorganisationen.

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