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Darum setzen wir uns für ein JA zur Revision ein:

 

Was verändert die Anpassung des Kriegsmaterialgesetzes?

Die geplante Anpassung des Kriegsmaterialgesetzes konzentriert sich vor allem auf die Regeln zur Wiederausfuhr von Kriegsmaterial durch Partnerstaaten. Dabei bleibt die bisherige Grundregel bestehen: Staaten, die Kriegsmaterial aus der Schweiz beziehen, dürfen dieses grundsätzlich nicht ohne Zustimmung der Schweiz an andere Länder weitergeben.

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Neu soll jedoch die Möglichkeit geschaffen werden, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zuzulassen. Diese könnten insbesondere für Staaten gelten, die über vergleichbare Exportkontrollen verfügen und mit der Schweiz sicherheitspolitisch eng zusammenarbeiten.

Unverändert bleibt dabei, dass jede Ausfuhr weiterhin den bestehenden gesetzlichen Vorgaben unterliegt. Dazu zählen unter anderem die Berücksichtigung der aussenpolitischen Interessen der Schweiz, die Einhaltung des Völkerrechts sowie die Beachtung von Embargos und internationalen Verpflichtungen.

 

  • VERLÄSSLICHE PARTNERIN BLEIBEN

Die Schweiz arbeitet sicherheitspolitisch eng mit europäischen Partnerstaaten zusammen. Klare und verlässliche gesetzliche Rahmenbedingungen sind eine wichtige Grundlage für diese Zusammenarbeit. Die Anpassung des Kriegsmaterialgesetzes schafft mehr Klarheit im Umgang mit Exporten und stärkt die Verlässlichkeit der Schweiz gegenüber ihren Partnern, ohne die bestehenden Kontrollmechanismen aufzugeben.

 

  • VERTEIDIGUNGSFÄHIGKEIT BRAUCHT EINE STARKE INDUSTRIEBASIS

«Eine einsatz- und durchhaltefähige Armee braucht eine leistungsfähige verteidigungsrelevante Industriebasis.», hält der Bundesrat in seinen Leitlinien zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeit und in seiner rüstungspolitischen Strategie fest. Die Industrie ist wegen des kleinen Heimmarktes auf Exportmöglichkeiten angewiesen. Ohne Exporte drohen der Verlust industrieller Kernfähigkeiten, der Ausschluss aus internationalen Lieferketten und eine wachsende Abhängigkeit vom Ausland. Mit der Revision des Kriegsmaterialgesetzes werden die Voraussetzungen für Export geschaffen, damit die industrielle Basis erhalten bleibt.

 

  • STRIKTE KONTROLLEN BLEIBEN BESTEHEN

Auch nach der Anpassung des Gesetzes bleiben strenge gesetzliche Voraussetzungen und Bewilligungsverfahren bestehen. Jeder Export wird weiterhin im Einzelfall geprüft und nur bewilligt, wenn die gesetzlichen Kriterien erfüllt sind. Die politische Kontrolle über Kriegsmaterialexporte bleibt damit gewährleistet.

 

 

Die Änderung des KMG ist pragmatisch und sorgt dafür, dass die Schweiz international nicht den Anschluss verliert. DESHALB AM 29. NOVEMBER JA ZUR ANPASSUNG DES KRIEGSMATERIALGESETZES.

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